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Ablauf einer Dachsanierung

Auf dem Dach läuft eine Sanierung in fester Reihenfolge ab: Gerüst, Abdecken, neuer Aufbau, Eindecken. Die Entscheidungen, an denen Förderung und Zeitplan hängen, fallen davor, und manches lässt sich nach dem Schließen der Dachfläche nur mit erneutem Öffnen korrigieren. Die Zeitleiste unten ordnet den Ablauf deshalb nach den Zeitpunkten, an denen etwas feststehen muss, bis zur Abnahme und den Fristen danach. Eine verlässliche Bauzeit in Wochen gibt es nicht; warum, steht im Abschnitt zum offenen Dach, und was stattdessen in den Vertrag gehört, im Abschnitt zum Vertrag.

·Betreiber und Redaktion

Veröffentlicht am · 30 Quellen

Sieben Zeitpunkte, an denen etwas feststehen muss

Punkte, die nur bei einer Förderung über das BAFA anfallen, beginnen in der Leiste mit „Bei Förderung“; ohne Förderung entfallen sie. Den Ablauf in fünf Stationen zeigt die Übersicht zur Dachsanierung. Welche Schichten bei einer Sanierung betroffen sein können, erklärt dort der Abschnitt zum Dachaufbau.

  1. Vor der Anfrage

    Muss feststehen
    • Was über den Zustand bekannt ist: Alter der Deckung, sichtbare Schäden, frühere Reparaturen
    • Wie der Dachraum genutzt wird und ob gedämmt wird
    • Bei Förderung: Energieeffizienz-Experte ausgewählt, am besten vor den Angeboten
    • Ob eine Solaranlage kommt, bleibt oder vorbereitet wird
    • Ob Dachfenster bleiben, getauscht oder neu eingebaut werden und ob vorhandene Gauben mitgedämmt werden
    • Ob die Außenwand später gedämmt werden soll
    • Baujahr und bekannte Schadstoffe, schriftlich für das Angebot
    Danach nur mit Aufwand
    Jede dieser Antworten verändert Aufbau und Preis. Kommt sie erst nach dem Angebot, braucht es ein neues.

    Vor der Anfrage: Zustand, Ziele und was das Vorhaben begrenzt

  2. Vor der Unterschrift

    Muss feststehen
    • Bei Förderung: Vertrag unter der Bedingung der Förderzusage
    • Fertigstellungstermin oder Bauzeit, mit den Annahmen dahinter
    • Womit das offene Dach bei Regen geschützt wird
    • Ob die VOB/B gelten soll, ein Satz Vertragsbedingungen für Bauleistungen
    • Wer Gerüst, Schutzmaßnahmen, Erlaubnisse und Koordination übernimmt
    • Denkmalrechtliche Erlaubnis und bekannte Vogelnester geklärt
    Was danach gilt
    Bei Förderung kostet ein Vertrag über die Ausführung ohne Förderbedingung, geschlossen vor dem Antrag, den Zuschuss, und das lässt sich nicht nachholen. Alles andere ändert sich danach nur noch auf dem Weg für Änderungen, den der Abschnitt zum offenen Dach beschreibt.

    Vor der Unterschrift: was der Vertrag regeln sollte

  3. Bis das Gerüst steht

    Muss feststehen
    • Bei Förderung: Förderantrag gestellt
    • Nachbarn informiert, wenn das Gerüst ihr Grundstück braucht
    • Erlaubnis, falls Gerüst oder Container auf Gehweg oder Straße stehen
    • Schadstoffinformation beim Betrieb, spätestens jetzt Pflicht
    Wenn etwas fehlt
    Der Beginn verschiebt sich, bis eine fehlende Anzeige oder Erlaubnis vorliegt oder ihre Frist abgelaufen ist. Bei Förderung riskiert, wer vor dem Antrag beginnt, den Zuschuss.

    Bis das Gerüst steht: Fristen und Pflichten vor dem Baubeginn

  4. Während das Dach offen ist

    Zu tun
    • Jede Änderung schriftlich festhalten, mit Preis und Auswirkung auf den Termin
    Was sich zeigen kann
    Ein Schaden unter der alten Deckung, etwa an den Sparren, ändert Umfang und Zeitplan. Ob er auch den Preis erhöht, ist damit noch nicht entschieden.

    Während das Dach offen ist: Bauzeit, Wetter, Überraschungen

  5. Bevor die Dachfläche geschlossen wird

    Vorher prüfen
    • Dämmdicke und Dämmstoff wie vereinbart
    • Luftdichtheitsschicht geschlossen, Durchdringungen abgedichtet
    • Durchführungen für eine geplante Solaranlage gesetzt
    • Luftdichtheit gemessen, solange nachgebessert werden kann
    • Fotos oder gemeinsame Feststellung der Schichten, die verschwinden
    • Bei Förderung: Prüfung durch den Energieeffizienz-Experten
    Danach nur mit Aufwand
    Was dann unter Dämmung und Deckung liegt, lässt sich nur durch erneutes Öffnen nachbessern.

    Bevor die Dachfläche geschlossen wird

  6. Bei der Abnahme

    Zu tun
    • Bekannte Mängel schriftlich festhalten und die Rechte deswegen vorbehalten
    • Abnehmen oder wegen eines wesentlichen Mangels verweigern
    Was sich ändert
    Gefahr und Beweislast gehen grundsätzlich auf Sie über, und die Verjährung beginnt. Für bekannte Mängel ohne Vorbehalt entfallen die meisten Rechte.

    Die Abnahme und was sich mit ihr ändert

  7. Nach der Abnahme

    Zu tun
    • Unternehmererklärung einfordern, mit Rechnungen und Protokoll ablegen
    • Bei Förderung: technischer Projektnachweis (TPN) und Verwendungsnachweis
    Nicht mehr nachzuholen
    Bei Förderung entfällt der Anspruch auf Auszahlung, wenn der Verwendungsnachweis später als sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eingeht.

    Nach der Abnahme: Unterlagen und letzte Fristen

Vor der Anfrage: Zustand, Ziele und was das Vorhaben begrenzt

Den Zustand des Daches beurteilt ein Fachbetrieb bei der Besichtigung, in der Regel bevor er ein Angebot macht. Was er ohne Öffnen nicht sehen kann, zeigt sich erst am offenen Dach. Welche Angaben eine Anfrage braucht, steht auf der Seite zum Neudecken eines Daches.

Ein Angebot kann nur beschreiben, was vorher festgelegt ist. Hier geht es um die Entscheidungen, die den Aufbau des Daches bestimmen und sich später nur teuer umkehren lassen, und um das, was das Vorhaben von außen begrenzt: Schadstoffe, Denkmalschutz und brütende Vögel.

Dachraum und Dämmung

Ob das Dachgeschoss beheizt genutzt wird, entscheidet, ob und wo gedämmt wird. Ob das Gesetz bei Ihrem Umfang eine Dämmung verlangt, erklärt die Übersicht zu den gesetzlichen Anforderungen.

Liegt die Dämmung über den Sparren, wird das Dach höher. An der unteren Dachkante (Traufe), am seitlichen Rand (Ortgang) und zum Nachbarhaus fallen dann Arbeiten an, die zu Beginn bekannt sein sollten. Die Einzelheiten und die Frage, wann ein Bauantrag nötig werden kann, stehen bei der Aufsparrendämmung. Auch ob die Sparren den neuen Aufbau tragen, ist jetzt zu klären; warum sich das vollständig erst am offenen Dach beurteilen lässt, steht beim Neudecken unter dem Punkt Tragwerk.

Förderung und Energieberatung

Soll gefördert werden, braucht es bei Maßnahmen an der Gebäudehülle eine Energieeffizienz-Expertin oder einen Energieeffizienz-Experten, also eine Fachperson aus der Expertenliste des Bundes, die die Maßnahme für die Förderung begleitet. Vorgeschrieben ist die Einbindung für den Antrag. Nach den Technischen Mindestanforderungen, einer Anlage zur Förderrichtlinie, wirkt die Fachperson aber auch bei der Angebotseinholung mit und prüft die Angebote (Anlage, Nr. 5.1). Sie gehört deshalb vor die Unterschrift, am besten vor die Angebote, zumal die Förderung eigene Mindestwerte für das Dach verlangt.

Schon bei der Auswahl zählt außerdem, ob die Fachperson unabhängig ist. Arbeitet sie für den Dachdeckerbetrieb oder einen Lieferanten, ist sie an ihm beteiligt, von ihm beauftragt oder vermittelt sie ihm Aufträge, werden ihre Planung und Baubegleitung nicht eigens gefördert (Nr. 9.3 BEG EM). Was das im Einzelnen heißt und was sonst für die Förderung gilt, steht bei den Schritten zum Förderantrag.

Solaranlage

Die Landesenergieagentur Hessen (öffnet in neuem Tab) empfiehlt, eine spätere Solaranlage schon bei der Modernisierung vorzubereiten, etwa mit Durchführungen für Leitungen, „um nicht später die modernisierte Dachfläche, vor allem die Luftdichtheitsebene, wieder öffnen zu müssen“. Gemeint ist die Schicht, die feuchte Raumluft aus der Dämmung hält; sie ist vor dem Schließen der Dachfläche erklärt. Bei einer Aufsparrendämmung lassen sich nach der Landesenergieagentur bereits Montagemöglichkeiten an den Sparren vorsehen. Liegt schon eine Anlage auf dem Dach, muss sie für die Arbeiten herunter und danach wieder hinauf; wer das übernimmt und was es kostet, sollte im Angebot stehen.

Dachfenster und Gauben

Ob Dachfenster bleiben, getauscht oder neu eingebaut werden, gehört ebenfalls vor das Angebot. Die Übergänge zu Gauben und Dachfenstern zählen nach der Landesenergieagentur Hessen zu den Stellen, an denen sich oft Wärmebrücken bilden, also Bereiche mit höherem Wärmeverlust. Bei der Modernisierung von Gauben rät sie, Alter und Zustand der Gaubenfenster zu prüfen; „auch wegen der Problematik der Anschlüsse an die angrenzenden Bauteile“ könne ein vorzeitiger Austausch „gegen Fenster mit besseren Wärmeschutzeigenschaften“ sinnvoll sein. „Auch Dachgauben müssen sorgfältig gedämmt werden“, schreibt die Landesenergieagentur, das Dach der Gaube ebenso wie die Seitenwände und die Fensterseite.

Dachüberstand

Soll die Außenwand irgendwann gedämmt werden, braucht die Dämmung Platz unter dem Dachüberstand, dem Teil des Daches, der über die Wand hinausragt. Die Energiespar-Information Nr. 6 des hessischen Umweltministeriums (öffnet in neuem Tab) rät deshalb, den Überstand, vor allem am Giebel, bei einer Neueindeckung zu verbreitern: „Zu diesem Zeitpunkt sind die Mehrkosten gering. Später aufbauen wird deutlich teurer […]“. Sie nannte 2012 mindestens 20 bis 30 Zentimeter Überstand für 12 Zentimeter Wanddämmung. Wie viel Ihre Wand heute braucht, ist eine Frage an die Energieberatung. Steht die Fassade ohnehin bald an, lohnt außerdem die Frage, ob beide Arbeiten ein Gerüst teilen können.

Schadstoffe

Wer Arbeiten an einem Gebäude veranlasst, muss dem ausführenden Betrieb vor Beginn alle vorliegenden Informationen über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch geben und dafür die Unterlagen durchsehen, die ohne unzumutbaren Aufwand zugänglich sind, ausdrücklich auch als privater Haushalt. Damit sich einschätzen lässt, ob Asbest vorliegt, ist das Baujahr anzugeben, bei Baujahren zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns (§ 5a Gefahrstoffverordnung (öffnet in neuem Tab)). Verlangt ist das erst vor Beginn der Arbeiten. Sinnvoll ist es früher, denn Schadstoffe verändern Verfahren und Preis, wie die Kostenseite bei den unwägbaren Posten zeigt.

Ist das Dach mit Asbestzement gedeckt, etwa mit alten Wellplatten, darf es nicht fest überdeckt, überbaut oder für eine Solaranlage aufgeständert werden. Reinigen und Beschichten sind bei Platten, die nicht vollflächig beschichtet sind, ebenfalls ausgeschlossen (§ 11 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung (öffnet in neuem Tab)). Zulässig ist vor allem das Entfernen, ganz oder in Teilflächen (§ 11 Abs. 2).

Ob der Betrieb die Voraussetzungen für Arbeiten mit Asbest erfüllt, können Sie schon in der Anfrage fragen, ebenso, welchem Risikobereich er die Arbeiten an Ihrem Dach zuordnet. Die Verordnung verlangt von ihm Sachkunde, Fachkunde und Aufsicht vor Ort (§ 11a Abs. 5), mit Übergangsfristen bis zum 5. Dezember 2027 (§ 25 Abs. 5 und 6). Ab dem 20. Dezember 2026 braucht er für Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos zusätzlich eine behördliche Genehmigung (§ 11a Abs. 4a, § 25 Abs. 9). Die Bereiche richten sich nach der Asbestkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz (§ 2 Abs. 8a und 8b).

Denkmalschutz

Denkmalrecht ist Landesrecht. In Hessen ist nach der Landesenergieagentur eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich, wenn das Haus als Einzeldenkmal oder als Teil einer geschützten Gesamtanlage (Ensembleschutz) unter Denkmalschutz steht. Nach der Energiespar-Information muss sie vor Beginn der Maßnahmen vorliegen. Ob das Haus geschützt ist, erfahren Sie bei der unteren Denkmalbehörde; eine frühzeitige Kontaktaufnahme nennt die Landesenergieagentur notwendig.

In Bayern ist die Bedachung nach dem Wortlaut des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (öffnet in neuem Tab) nur in der Nähe eines Baudenkmals erlaubnisfrei, am Baudenkmal selbst nicht (Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. h). Für Häuser in einem Ensemble gilt eine eigene Regel, nach der es vor allem auf das Erscheinungsbild des Ensembles ankommt (Art. 6 Abs. 1 Satz 3). Für die übrigen Länder fehlt hier eine Auswertung. Mit der Behörde ist nach der Landesenergieagentur abzustimmen, welche Anforderungen das Vorhaben einhalten muss; deshalb gehört die Klärung vor den Vertrag.

Vögel unter den Ziegeln

Brüten am Dach Vögel, etwa Mauersegler oder Spatzen, klären Sie vor dem Vertrag mit der zuständigen Naturschutzbehörde, ob und wann gearbeitet werden darf.

Der Grund sind die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (öffnet in neuem Tab): Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden, und europäische Vogelarten gehören dazu (§ 7 Abs. 2 Nr. 13). Während der Brut- und Aufzuchtzeit verbietet das Gesetz außerdem, europäische Vogelarten erheblich zu stören (§ 44 Abs. 1 Nr. 2). Ausnahmen kann die zuständige Naturschutzbehörde im Einzelfall zulassen (§ 45 Abs. 7), und für bestimmte Bauvorhaben gelten die Verbote nur eingeschränkt (§ 44 Abs. 5); auch das gehört zu den Fragen an die Behörde. Zu Fledermäusen enthält diese Seite keine Auswertung.

Anfragen, wenn die Ziele feststehen

Mit den Antworten aus diesem Abschnitt lässt sich eine Anfrage konkret stellen. Auf der Anfrageseite steht, welche Angaben gebraucht werden und an wen sie weitergeleitet werden. Dachsanierungsbegleiter wird nicht Vertragspartner.

Vor der Unterschrift: was der Vertrag regeln sollte

Mit der Unterschrift wird aus der Planung eine Verpflichtung. Änderungen laufen danach über den Weg, den der Abschnitt Wenn das offene Dach etwas zeigt beschreibt. Eine nötige denkmalrechtliche Erlaubnis und bekannte Vogelnester am Dach sollten deshalb schon geklärt sein. Die Seite beschreibt die Regeln; ob sie in Ihrem Vertrag greifen, klärt im Zweifel eine Rechtsberatung.

Förderung: erst der Vertrag mit Bedingung, dann der Antrag

Wird gefördert, muss nach den Vorgaben des BAFA (öffnet in neuem Tab) bei der Antragstellung schon ein Vertrag vorliegen, geschlossen unter der Bedingung der Förderzusage und mit dem voraussichtlichen Datum der Umsetzung. Begonnen wird erst nach dem Antrag. Was die Bedingung bewirkt und woran es scheitern kann, steht bei der Reihenfolge von Vertrag und Förderantrag.

Ein Termin für die Fertigstellung

Für Ihre Planung zählt, was im Vertrag steht: Beginn und Fertigstellung oder eine Bauzeit. Aussagekräftig wird eine Bauzeit erst, wenn dazu feststeht, ob Arbeitstage oder Kalenderwochen gemeint sind, für welchen Leistungsumfang sie gilt und welche Reserve für Wetter eingerechnet ist.

Gesetzlich vorgeschrieben ist das nur beim Verbraucherbauvertrag: Er muss verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin enthalten oder, wenn sich dieser bei Vertragsschluss nicht angeben lässt, zur Dauer der Bauausführung (§ 650k Abs. 3 BGB (öffnet in neuem Tab)). Das ist ein Vertrag, mit dem ein Verbraucher einen Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet (§ 650i Abs. 1).

Gemeint sind nach der Begründung des Gesetzentwurfs (öffnet in neuem Tab) Umbauten, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind; Instandsetzung und Renovierung ohne erhebliche Umbauarbeiten zählen nicht dazu. Ob eine Dachsanierung darunterfällt, hängt vom Einzelfall ab, und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage ließ sich bei der Recherche nicht finden.

Schließen Sie als Verbraucher einen anderen Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Betriebs, etwa bei sich zu Hause (die genaue Bedingung steht beim Widerruf), muss der Betrieb Sie vorher über den Termin informieren, bis zu dem er sich verpflichtet, die Leistung zu erbringen. Diese Angabe wird Inhalt des Vertrags, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist (§ 312d Abs. 1 BGB (öffnet in neuem Tab), Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EGBGB).

Gesetz oder VOB/B

Die VOB/B, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B, ist kein Gesetz, sondern ein Satz Vertragsbedingungen; sie gilt nur, wenn sie vereinbart ist. Nach einer Fußnote in ihrem Text wird sie ausschließlich zur Anwendung gegenüber Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern empfohlen. Ob einzelne Klauseln gegenüber einer Privatperson wirksam sind, bleibt hier offen. Zitiert ist sie nach dem Text, den das Bayerische Bauministerium bereitstellt (öffnet in neuem Tab); die Datei nennt keine Fassung. Steht sie im Vertrag, gilt im Ablauf unter anderem an diesen Stellen anderes als nach dem Gesetz:

  • Einzelfristen aus einem Bauzeitenplan gelten nur dann als verbindliche Vertragsfristen, wenn das ausdrücklich vereinbart ist (Wie lange die Arbeiten dauern)
  • Wetter, mit dem bei Angebotsabgabe zu rechnen war, verlängert keine Fristen, und Winterschutz gibt es auf Verlangen, gegen Vergütung, wenn er nicht schon vereinbart ist (Wetter und Jahreszeit im Zeitplan)
  • Bei höherer Gewalt und anderen unabwendbaren Umständen werden ausgeführte Teile bezahlt (Wenn es regnet)
  • Änderungen und nötige Zusatzleistungen können Sie anordnen; für Zusatzleistungen muss der Betrieb eine besondere Vergütung vorher ankündigen (Wenn das offene Dach etwas zeigt)
  • Der Zustand verdeckter Teile wird auf Verlangen gemeinsam festgestellt (Bevor die Dachfläche geschlossen wird)
  • Die Abnahme, also Ihre Erklärung, dass die Arbeit im Wesentlichen vertragsgemäß ist, findet förmlich statt, wenn eine Seite es verlangt; verlangt niemand eine Abnahme, gilt sie nach zwölf oder sechs Werktagen als erfolgt (Abnahme)
  • Für Mängelansprüche bei Bauwerken nennt die VOB/B vier statt fünf Jahre; ob das gegenüber Privatpersonen gilt, ist offen (Wie lange Sie Mängel geltend machen können)
  • Die Schlusszahlung ist spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung fällig, bei ausdrücklicher und sachlich gerechtfertigter Vereinbarung nach höchstens 60 Tagen (Einbehalt und Schlussrechnung)
  • Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, auch nach Straßenverkehrsrecht, führt der Auftraggeber herbei (§ 4 Abs. 1 VOB/B; Bis das Gerüst steht)

Abschläge

Abschläge sind nach dem Gesetz an erbrachte Leistung gebunden: Der Betrieb kann Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der Leistungen verlangen, die er erbracht hat, und muss sie durch eine Aufstellung nachweisen (§ 632a BGB (öffnet in neuem Tab)). Für Material, das angeliefert, aber noch nicht eingebaut ist, gilt das nur, wenn Sie Eigentum daran erhalten oder eine Sicherheit dafür bekommen. Eine vorformulierte Klausel, die wesentlich höhere Abschläge vorsieht, ist unwirksam (§ 309 Nr. 15). Beim Verbraucherbauvertrag dürfen die Abschläge zusammen höchstens 90 Prozent der Vergütung erreichen, und mit dem ersten Abschlag steht Ihnen eine Sicherheit von 5 Prozent zu (§ 650m).

Wird gefördert, sind die Rechnungen nach der Förderrichtlinie unbar zu bezahlen und die Belege aufzubewahren (Nr. 9.5 BEG EM).

Wann das Gerüst steht und wer es beauftragt

Das Gerüst steht, bevor die alte Deckung herunterkommt, und bleibt bis zu den letzten Arbeiten am Dachrand. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft und der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks schreiben in einem gemeinsamen Faltblatt für Eigentümer (öffnet in neuem Tab): Fehlen am Gebäude dauerhafte Schutzeinrichtungen, muss der Betrieb vor Beginn geeignete vorübergehende Schutzmaßnahmen planen, „die Sie beauftragen müssen“, etwa Gerüste.

Ein Dachfanggerüst, das Abstürze von der Dachfläche auffängt, oder eine Dachschutzwand ist nach dem Baustein der Berufsgenossenschaft zu Dachfanggerüsten (öffnet in neuem Tab) bei Dachneigungen von mehr als 22,5 bis 60 Grad vorgeschrieben, wenn die Absturzhöhe ab Traufe mehr als zwei Meter beträgt. Die Standzeit des Gerüsts gehört als eigene Position ins Angebot (Kosten einer Dachsanierung). Steht das Gerüst auf Gehweg oder Straße, braucht es eine Erlaubnis; was dafür gilt, steht vor dem Baubeginn.

Widerruf

Wird der Vertrag bei Ihnen zu Hause oder an einem anderen Ort außerhalb der Geschäftsräume des Betriebs geschlossen, während Sie und der Betrieb gleichzeitig anwesend sind, haben Sie als Verbraucher 14 Tage Zeit, ihn zu widerrufen (§§ 312b, 312g, 355 BGB (öffnet in neuem Tab)). Ausgenommen sind unter anderem dringende Reparaturen, zu denen Sie den Betrieb ausdrücklich gerufen haben. Für ein zugeschicktes Angebot, das Sie allein unterschreiben, gilt dieses Widerrufsrecht nicht ohne Weiteres; diesen Fall behandelt die Seite nicht.

Die Frist beginnt erst, wenn der Betrieb Sie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht unterrichtet hat; sonst erlischt das Recht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 und 4). Ob der Betrieb innerhalb der Frist beginnen darf und was dann gilt, ist hier nicht ausgewertet. Für den Verbraucherbauvertrag gilt ein eigenes Widerrufsrecht, gleich wo er unterschrieben wird (§ 650l).

Was außerdem in den Vertrag gehört

Einige Punkte zeigen ihre Bedeutung erst später im Ablauf. Festgelegt werden sollten sie trotzdem jetzt:

  • Beginn und Bauzeit mit den Annahmen dahinter (Ein Termin für die Fertigstellung)
  • womit das Dach zwischen Abdecken und Eindecken geschützt wird und wie lange das Produkt der Witterung ausgesetzt sein darf (Wenn es regnet)
  • Gerüst mit Standzeit, möglichst bis zur Abnahme, und wer welche Erlaubnis beantragt
  • wer die Aufgaben nach der Baustellenverordnung übernimmt (Die Baustellenverordnung)
  • Ab- und Wiederaufbau einer vorhandenen Solaranlage
  • was das Wohnen während der Arbeiten verlangt, etwa ob der Dachboden geräumt wird und wo Material und Container stehen (Wohnen während der Arbeiten)
  • eine Verjährungsfrist für Mängel, damit nicht offenbleibt, ob zwei oder fünf Jahre gelten (Wie lange Sie Mängel geltend machen können)

Bis das Gerüst steht: Fristen und Pflichten vor dem Baubeginn

Zwischen Unterschrift und Gerüst laufen Fristen aus Gesetzen und Verordnungen. Ein Betrieb, der früher Zeit hat, verkürzt keine davon. Die Liste unten nennt die Fristen, die eine Dachsanierung berühren können, mit dem Bereich, in dem sie gelten. Wann das Gerüst kommt und wer es beauftragt, steht beim Vertrag.

Fristen und Erlaubnisse vor dem Baubeginn
  • Förderantrag

    Frist
    Vor Beginn der Arbeiten und nach dem Vertrag mit Bedingung. Die technische Projektbeschreibung (TPB) erstellt bei Maßnahmen an der Gebäudehülle der Energieeffizienz-Experte. Die TPB-Nummer wird im Antrag abgefragt und gilt zwei Monate
    Wer
    Sie, mit dem Energieeffizienz-Experten (bei der Gebäudehülle Pflicht)
    Gilt
    Nur bei Förderung über das BAFA
  • Information über Schadstoffe

    Frist
    Vor Beginn der Arbeiten, schriftlich oder elektronisch (§ 5a GefStoffV); was dazugehört, steht bei den Schadstoffen
    Wer
    Sie als Veranlasser
    Gilt
    Überall, ausdrücklich auch für private Haushalte
  • Nachbargrundstück für das Gerüst

    Frist
    Nordrhein-Westfalen: schriftliche Anzeige an Eigentümer und Nutzungsberechtigte, also auch Mieter, mindestens einen Monat vorher (§§ 24, 16 NachbG NRW). Sachsen: schriftlich an die Eigentümer spätestens einen Monat vorher (§ 26 SächsNRG). Baden-Württemberg: an Eigentümer und Besitzer, also auch Mieter, zwei Wochen vor Beginn der Benutzung, ohne vorgeschriebene Form (§ 7d NRG)
    Wer
    Sie als Eigentümer
    Gilt
    Andere Länder nicht ausgewertet
  • Gerüst oder Container auf Gehweg oder Straße

    Frist
    Erlaubnis vor dem Aufstellen; eine Frist nennt das Straßengesetz nicht (§ 18 StrWG NRW). Dazu eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Absperrung (§ 45 Abs. 6 StVO)
    Wer
    Die Anordnung holt nach der StVO der ausführende Betrieb ein; wer die Erlaubnis beantragt, regelt der Vertrag. Mit VOB/B müssen Sie als Auftraggeber die nötigen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeiführen (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
    Gilt
    Erlaubnis: Beispiel Nordrhein-Westfalen, jedes Land hat ein eigenes Straßengesetz; Gemeinden können per Satzung einzelne Nutzungen von der Erlaubnis befreien (§ 19 StrWG NRW). Anordnung nach der StVO: bundesweit
  • Arbeiten mit Asbest

    Frist
    Anzeige des Betriebs spätestens eine Woche vor Beginn, je nach Risikobereich einmal für den Betrieb oder zusätzlich für die einzelne Baustelle; die Behörde kann auf die Einhaltung der Frist verzichten (§ 11a Abs. 4 GefStoffV, Anhang I Nr. 3.5)
    Wer
    Der ausführende Betrieb; ob für Ihre Baustelle eine eigene Anzeige mit Vorlauf nötig ist, kann er Ihnen sagen
    Gilt
    Nur bei Asbest, nicht bei sehr geringer Faserbelastung (§ 11a Abs. 6)
  • Vorankündigung der Baustelle

    Frist
    An die zuständige Behörde, spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle (§ 2 Abs. 2 BaustellV)
    Wer
    Sie als Bauherr oder ein von Ihnen beauftragter Dritter
    Gilt
    Nur ab mehr als 30 Arbeitstagen mit mehr als 20 Beschäftigten gleichzeitig oder mehr als 500 Personentagen

Die längste dieser Vorlauffristen ist die Anzeige an Nachbarn mit einem Monat in Nordrhein-Westfalen und Sachsen. Für die Bearbeitung einer Erlaubnis für Gerüst oder Container auf öffentlichem Grund und für die Wartezeit auf einen freien Termin beim Betrieb gibt es keine belastbare Zahl.

Das Nachbargrundstück

Steht das Gerüst teilweise auf dem Grundstück nebenan, müssen die Nachbarn das in den drei ausgewerteten Ländern unter Bedingungen dulden. Das Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen (öffnet in neuem Tab) verlangt unter anderem, dass sich die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchführen lassen und dass die Nachteile für die Nachbarn nicht außer Verhältnis zum Vorteil stehen. Das Recht „ist so schonend wie möglich auszuüben“ (§ 24).

Schäden sind dort ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen. Auf Verlangen ist vorher Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadens zu leisten, außer wenn eine Haftpflichtversicherung ihn deckt, und erst danach darf das Grundstück genutzt werden (§§ 17, 24 Abs. 3). Wer es länger als einen Monat nutzt, zahlt für die Zeit danach eine Entschädigung (§ 25). In Baden-Württemberg können die Nachbarn ebenfalls vor Beginn der Benutzung eine Sicherheit verlangen (§ 7d Abs. 3 NRG). In Sachsen muss die Anzeige „detaillierte Angaben zu Art und Umfang der geplanten Rechtsausübung enthalten“ (§ 26 SächsNRG).

Gehweg und Straße

Ein Gerüst oder ein Container auf Gehweg oder Straße geht über den Gebrauch hinaus, der jedem offensteht. In Nordrhein-Westfalen ist das eine Sondernutzung, die eine Erlaubnis braucht; sie wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt und kann mit Auflagen verbunden sein (§ 18 StrWG NRW). Das Antragsformular der Stadt Bielefeld (öffnet in neuem Tab) zeigt, was eine Kommune wissen will: ein eigenes Auswahlfeld für Bedachungsarbeiten, den Tag der Aufstellung, den Nutzungszeitraum und einen Verkehrszeichenplan. Nach dem Hinweis im Formular darf mit den Arbeiten erst begonnen werden, wenn die schriftliche Erlaubnis vorliegt. Wie lange die Bearbeitung dauert, klärt eine Nachfrage bei der Gemeinde, sobald der Termin feststeht.

Die Baustellenverordnung

Die Baustellenverordnung (öffnet in neuem Tab) richtet sich an den Bauherrn und kennt keine Ausnahme für Privatleute. Werden auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, ist ein Koordinator zu bestellen (§ 3 Abs. 1). Er stimmt die Schutzmaßnahmen der Betriebe aufeinander ab und achtet darauf, dass sie ihre Pflichten nach der Verordnung erfüllen (§ 3 Abs. 2 und 3). Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 10) zählen auch Betriebe, die nacheinander arbeiten, als mehrere Arbeitgeber; ausgenommen ist, wer nur kurz tätig wird, etwa beim Anliefern. Liest man das wörtlich, genügt schon ein Gerüstbaubetrieb und danach ein Dachdeckerbetrieb.

Der Bauherr kann die Aufgabe des Koordinators selbst übernehmen (§ 3 Abs. 1) oder einen Dritten beauftragen, die Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen (§ 4). Werden auf einer Baustelle mit Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, etwa mit Absturzgefahr aus mehr als sieben Metern Höhe, ist vor Einrichtung der Baustelle außerdem ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen, ebenso, wenn für eine solche Baustelle eine Vorankündigung nötig ist. Er hält die Schutzbestimmungen für die Baustelle und besondere Maßnahmen für diese Arbeiten fest (§ 2 Abs. 3, Anhang II).

Arbeitet nur ein Betrieb auf der Baustelle, etwa weil der Dachdeckerbetrieb das Gerüst mit eigenen Leuten aufbaut, braucht es weder Koordinator noch Plan. Setzt er dafür einen Gerüstbauer als Nachunternehmer ein, sind es nach der Broschüre zur Baustellenverordnung schon mehrere Arbeitgeber. Bei solchen gefährlichen Arbeiten oder wenn eine Vorankündigung nötig ist, muss auch bei nur einem Betrieb der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte dafür sorgen, dass der Betrieb vor Einrichtung der Baustelle über die Umstände auf dem Gelände unterrichtet wird, die sonst in einen solchen Plan gehörten (§ 2 Abs. 4). Wer diese Aufgaben übernimmt, sollte deshalb im Vertrag stehen.

Während das Dach offen ist: Bauzeit, Wetter, Überraschungen

Wie lange die Arbeiten dauern

Eine belastbare Zahl gibt es nicht. Die Verbraucherzentrale, die Landesenergieagentur Hessen, die Energiespar-Information des hessischen Umweltministeriums und die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft nennen in den ausgewerteten Unterlagen keine Bauzeit. Die Angaben, die bei der Suche nach der Dauer einer Dachsanierung oben stehen, stammen von Betrieben, Herstellern und Portalen, und keine nennt eine Quelle. Auf den gelesenen Seiten beginnen sie bei vier Arbeitstagen für die reine Neueindeckung eines Einfamilienhauses und reichen bis zu sieben Wochen.

Die Streuung hat erkennbare Gründe. Manche zählen Arbeitstage, andere Wochen, ohne zu sagen, ob Kalender- oder Arbeitswochen gemeint sind. Manche meinen nur das Neudecken, andere den ganzen Aufbau mit Dämmung, Klempnerarbeiten und Anschlüssen. Und nur zwei der gelesenen Seiten nennen überhaupt eine Dachfläche, auf die sich ihre Zahl bezieht.

Was zur Bauzeit in den Vertrag gehört, steht deshalb beim Termin für die Fertigstellung. Ist die VOB/B vereinbart, gelten Einzelfristen aus einem Bauzeitenplan nur dann als verbindliche Vertragsfristen, wenn das im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist (§ 5 Abs. 1 VOB/B).

Wenn es regnet

Ist die alte Eindeckung herunter, muss das Dach bis zum Eindecken anders geschützt werden. Dafür gibt es Unterdeckplatten, also Platten unter der späteren Deckung, und Bahnen, die später im Dachaufbau bleiben und die ihr Hersteller auch als Schutz während der Bauzeit vorsieht. Wie lange sie offen bewittert werden dürfen, steht in den Unterlagen des Herstellers: bei der Holzfaser-Unterdeckplatte STEICOspecial dry (öffnet in neuem Tab) vier Wochen laut Datenblatt, bei der Schalungsbahn RockTect Vapotop drei Monate laut einer Broschüre von Rockwool (öffnet in neuem Tab). Beides sind Herstellerangaben zu je einem Produkt.

Wer das Risiko trägt, regelt zunächst das Gesetz. Bis zur Abnahme trägt der Betrieb die Gefahr für sein Werk (§ 644 Abs. 1 BGB (öffnet in neuem Tab)). Wird ausgeführte Arbeit vorher zufällig beschädigt, etwa durch einen Sturm, geht das grundsätzlich zu seinen Lasten. Ist die VOB/B vereinbart, gilt bei höherer Gewalt und anderen objektiv unabwendbaren Umständen, die der Betrieb nicht zu vertreten hat, anderes: Er kann die ausgeführten Teile dann abrechnen (§ 7 Abs. 1 VOB/B). Ob ein bestimmter Sturm darunterfällt und wer für einen Wasserschaden im Haus aufkommt, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.

Wetter und Jahreszeit im Zeitplan

Das Bürgerliche Gesetzbuch hat für Wetter im Zeitplan keine eigene Regel. Dann zählen der Vertrag und die allgemeine Regel, dass der Betrieb nicht in Verzug kommt, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Ob ein bestimmtes Wetter ein solcher Umstand ist, beantwortet das Gesetz nicht; auch deshalb gehört eine Reserve für Wetter in die vereinbarte Bauzeit. Eine Empfehlung für eine bestimmte Jahreszeit lässt sich aus den ausgewerteten Quellen nicht ableiten.

Ist die VOB/B vereinbart, verlängern sich Fristen bei einer Behinderung, etwa durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare Umstände (§ 6 Abs. 2 Nr. 1). Wetter, mit dem bei Angebotsabgabe normalerweise gerechnet werden musste, gilt dabei nicht als Behinderung (§ 6 Abs. 2 Nr. 2); vereinbarte Fristen verlängern sich dadurch also nicht. Verschiebt dagegen eine Behinderung die Arbeiten in eine ungünstigere Jahreszeit, wird das bei der Verlängerung berücksichtigt (§ 6 Abs. 4). Eine Behinderung muss der Betrieb unverzüglich schriftlich anzeigen; ohne Anzeige wird sie nur berücksichtigt, wenn sie offenkundig war (§ 6 Abs. 1).

Mit vereinbarter VOB/B muss der Betrieb die Leistung auf Verlangen außerdem vor Winterschäden schützen sowie Schnee und Eis beseitigen; steht das nicht schon im Vertrag, wird es gesondert vergütet (§ 4 Abs. 5, § 2 Abs. 6 VOB/B).

Wenn das offene Dach etwas zeigt

Manches sieht man erst, wenn die alte Deckung herunter ist: angegriffene Sparren, eine durchfeuchtete Schalung, eine alte Dämmung, die anders ist als angenommen. Dann steht eine Änderung des Umfangs an. Wie sich solche Funde im Budget niederschlagen, steht bei den Posten, die ein Budget sprengen können.

Allein erweitern kann der Betrieb den Umfang nicht: Nach dem Gesetz geht eine Änderung vom Auftraggeber aus. Bei Bauverträgen gilt dafür ein eigener Weg; dazu zählen Verträge über den Umbau eines Gebäudes und über eine Instandhaltung, die für Konstruktion, Bestand oder Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist (§ 650a BGB). Wenn Sie eine Änderung verlangen, streben beide Seiten eine Einigung über die Änderung und die Vergütung an, und der Betrieb muss in der Regel ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung machen (§ 650b Abs. 1 BGB (öffnet in neuem Tab)). Kommt binnen 30 Tagen keine Einigung zustande, können Sie die Änderung in Textform anordnen, also etwa per E-Mail (§ 650b Abs. 2).

Mehrkosten sind damit nicht automatisch geschuldet. Hat der Betrieb auch die Planung übernommen, steht ihm für Änderungen, die nur zur Erreichung des vereinbarten Erfolgs nötig sind, keine Mehrvergütung zu (§ 650c Abs. 1). Ob ein Schaden an der vorhandenen Konstruktion, etwa an den Sparren, eine solche Änderung ist oder den vereinbarten Umfang erweitert, beantwortet der Wortlaut nicht. Solange über die Höhe keine Einigung besteht und kein Gericht anders entschieden hat, kann der Betrieb in Abschlagsrechnungen 80 Prozent der Mehrvergütung aus seinem Angebot ansetzen (§ 650c Abs. 3). Jede Änderung gehört schriftlich festgehalten, mit Preis und Auswirkung auf den Termin.

Ist die VOB/B vereinbart, gelten eigene Regeln. Sie können Änderungen anordnen; ändern sich dadurch die Grundlagen des Preises, ist ein neuer Preis zu vereinbaren, möglichst vor der Ausführung (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5 VOB/B). Nötige zusätzliche Leistungen können Sie verlangen; dafür steht dem Betrieb eine besondere Vergütung zu, die er ankündigen muss, bevor er mit der Ausführung beginnt (§ 1 Abs. 4, § 2 Abs. 6 Nr. 1).

Kann man während der Arbeiten im Haus wohnen?

Das hängt vor allem davon ab, ob von außen oder von innen gearbeitet wird. Die Energiespar-Information Nr. 6 beschreibt die Dämmung zwischen den Sparren bei einer Neueindeckung so: Die Ziegel werden abgedeckt, die innere Bekleidung bleibt erhalten. „Das Wohnen in der Dachwohnung soll ja weiter möglich sein.“ Bei diesem Vorgehen von außen ist das Weiterwohnen also vorgesehen.

Wird das Dachgeschoss dagegen von innen geöffnet, sind diese Räume für die Dauer der Arbeiten Baustelle. Wird Asbest ausgebaut, muss der Betrieb außer bei sehr geringer Faserbelastung Maßnahmen treffen, durch die eine Gefährdung anderer Personen ausgeschlossen wird (§ 11a Abs. 2 und 6 Gefahrstoffverordnung (öffnet in neuem Tab)); wie das in einem bewohnten Haus aussieht, ist vor dem Vertrag zu klären.

Zu Lärm, Staub oder Unterbrechungen von Strom und Wasser haben wir keine Quelle gefunden, die über allgemeine Hinweise hinausgeht. Praktisch lohnt es sich außerdem zu klären, ob der Dachboden geräumt werden muss, wo Material und Container stehen, ob die Baustelle Strom und Wasser aus dem Haus braucht und zu welchen Zeiten gearbeitet wird. Ob das Weiterwohnen in Ihrem Fall zumutbar ist, lässt sich nur mit dem Betrieb und dem konkreten Bauablauf beantworten.

Bevor die Dachfläche geschlossen wird

Irgendwann liegt über der Dämmung die Unterdeckung, darüber Lattung und Deckung, und innen ist die Bekleidung wieder geschlossen. Was bis dahin nicht stimmt, lässt sich danach nur durch erneutes Öffnen ändern. Diese Punkte sollten vorher geprüft sein:

  • Dämmdicke und Dämmstoff wie im Vertrag. Vergleichen Sie Dicke und Produkt, solange die Dämmung offen liegt; die Datenblätter gehören zu Ihren Unterlagen.
  • Eine geschlossene Luftdichtheitsschicht. Sie liegt auf der warmen Seite der Dämmung und verhindert nach der Landesenergieagentur Hessen das Eindringen warmer und feuchter Raumluft in Dämmung und Dachkonstruktion. Sie darf weder während der Modernisierung noch später verletzt werden, und notwendige Durchdringungen für Leitungen, Steckdosen oder Lüftungskanäle müssen „von Anfang an mit eingeplant“ und sorgfältig abgedichtet werden.
  • Durchführungen für eine geplante Solaranlage. Die Begründung steht im Abschnitt zur Solaranlage.
  • Eine Messung der Luftdichtheit, solange nachgebessert werden kann. Bei diesem Blower-Door-Test baut man ein Gebläse in eine Tür oder ein Fenster und erzeugt im Haus Unter- oder Überdruck. Die Landesenergieagentur rät: „Lassen Sie einen Blower-Door-Test durchführen, solange die Innenverkleidung noch nicht montiert ist, um undichte Stellen rechtzeitig nachbessern zu können.“
  • Ein Nachweis der Schichten, die verschwinden. Ist die VOB/B vereinbart, können Sie verlangen, dass der Zustand solcher Teile gemeinsam festgestellt und schriftlich festgehalten wird (§ 4 Abs. 10 VOB/B). Das Gesetz kennt keine entsprechende Regel; dann bleiben vor allem Fotos. Warum sie sich lohnen, steht beim Hinweis zur Fotodokumentation in der Übersicht zur Dachsanierung.
  • Bei Förderung: die Prüfung durch den Energieeffizienz-Experten. Nach den Technischen Mindestanforderungen zur Förderrichtlinie prüft und dokumentiert er vor dem Aufbringen späterer Verkleidungen die Bauteile, die danach nicht mehr zugänglich sind, etwa den Aufbau der Dämmung, die Reduzierung von Wärmebrücken und die luftdichte Ausführung (Anlage, Nr. 5.1). Stimmen Sie den Termin dafür mit Betrieb und Fachperson ab, bevor geschlossen wird.

Die Abnahme und was sich mit ihr ändert

Mit der Abnahme erklären Sie, nach der Formulierung der Verbraucherzentrale (öffnet in neuem Tab), „dass Sie die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß billigen“. Mit ihr ändert sich Folgendes.

Was sich mit der Abnahme ändert
  • Gefahr für die ausgeführte Arbeit

    Bis zur Abnahme
    Trägt der Betrieb (§ 644 Abs. 1 BGB); mit VOB/B bei unabwendbaren Ereignissen eingeschränkt (§ 7 VOB/B)
    Ab der Abnahme
    Geht auf Sie über
  • Beweislast für die vertragsgemäße Leistung

    Bis zur Abnahme
    Liegt beim Betrieb (§ 632a Abs. 1)
    Ab der Abnahme
    Geht grundsätzlich auf Sie über
  • Vergütung

    Bis zur Abnahme
    Abschläge für erbrachte Leistung (§ 632a)
    Ab der Abnahme
    Vergütung fällig (§ 641 Abs. 1); beim Bauvertrag erst, wenn auch eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt (§ 650g Abs. 4)
  • Verjährung der Mängelansprüche

    Bis zur Abnahme
    Läuft noch nicht
    Ab der Abnahme
    Beginnt (§ 634a Abs. 2)
  • Mängel, die Sie bei der Abnahme kennen

    Bis zur Abnahme
    Anspruch auf mangelfreie Herstellung
    Ab der Abnahme
    Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und das Recht, den Mangel selbst beseitigen zu lassen, nur mit Vorbehalt bei der Abnahme (§ 640 Abs. 3)

Abnehmen oder verweigern

Ein vertragsgemäß hergestelltes Werk müssen Sie abnehmen, und wegen unwesentlicher Mängel können Sie die Abnahme nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 BGB (öffnet in neuem Tab)). Halten Sie bekannte Mängel schriftlich fest, etwa in einem Abnahmeprotokoll, und behalten Sie sich Ihre Rechte deswegen ausdrücklich vor. Klären Sie, ob Sie die Arbeit gemeinsam mit dem Betrieb ansehen können, solange das Gerüst noch steht; ohne Gerüst ist die Dachfläche kaum aus der Nähe zu sehen.

Mit vereinbarter VOB/B findet eine förmliche Abnahme statt, wenn eine Seite sie verlangt. Der Befund wird dann in gemeinsamer Verhandlung schriftlich festgehalten, Vorbehalte wegen bekannter Mängel gehören in diese Niederschrift, und jede Seite kann auf eigene Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen (§ 12 Abs. 4 VOB/B).

Wenn Sie wegen eines wesentlichen Mangels verweigern, nennen Sie den Mangel. Beim Bauvertrag stellen Sie den Zustand dann gemeinsam fest, wenn der Betrieb es verlangt (§ 650g Abs. 1). Halten Sie bei dieser gemeinsamen Feststellung jeden sichtbaren Mangel fest: Ist Ihnen das Werk schon übergeben und fehlt ein offenkundiger Mangel in dieser Zustandsfeststellung, wird vermutet, dass er nach der Feststellung entstanden und von Ihnen zu vertreten ist. Das gilt nicht, wenn der Mangel seiner Art nach nicht von Ihnen verursacht sein kann (§ 650g Abs. 3).

Bleiben Sie einem vereinbarten oder vom Betrieb mit angemessener Frist bestimmten Termin für die Feststellung fern, kann er den Zustand allein feststellen, außer Sie waren aus einem Grund verhindert, den Sie nicht zu vertreten haben, und haben ihm das unverzüglich mitgeteilt (§ 650g Abs. 2). Die Vermutung für offenkundige Mängel gilt auch dann.

Abnahme ohne ausdrückliche Erklärung

Eine Form schreibt das Gesetz für die Abnahme nicht vor. Setzt Ihnen der Betrieb nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigern Sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen. Als Verbraucher trifft Sie diese Folge nur, wenn der Betrieb Sie zusammen mit der Fristsetzung in Textform darauf hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2). Ob eine Abnahme auch in Ihrem Verhalten liegen kann, etwa wenn Sie die fertige Leistung in Gebrauch nehmen und die Schlussrechnung ohne Vorbehalt bezahlen, entscheidet die Rechtsprechung im Einzelfall. Bekannte Mängel behalten Sie deshalb am besten schriftlich vor, bevor Sie zahlen.

Mit vereinbarter VOB/B gilt die Leistung, wenn niemand eine Abnahme verlangt, zwölf Werktage nach der schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen; Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertagen. Haben Sie die Leistung schon in Benutzung genommen, sind es sechs Werktage nach Beginn der Benutzung; was dabei als Benutzung zählt, ist Einzelfall. Vorbehalte wegen bekannter Mängel müssen Sie bis zu diesen Zeitpunkten geltend machen (§ 12 Abs. 5 VOB/B).

Einbehalt und Schlussrechnung

Solange Sie die Beseitigung eines Mangels verlangen können, dürfen Sie nach Fälligkeit einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten, in der Regel das Doppelte der Kosten der Beseitigung (§ 641 Abs. 3 BGB (öffnet in neuem Tab)). Beim Bauvertrag müssen Sie gegen eine Schlussrechnung, die Sie nicht prüfen können, binnen 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen erheben, sonst gilt sie als prüffähig (§ 650g Abs. 4). Ob die Beträge stimmen, ist davon nicht berührt.

Mit vereinbarter VOB/B ist die Schlusszahlung spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Bis zu 60 Tage sind möglich, wenn das ausdrücklich vereinbart und wegen der Art der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B).

Wie lange Sie Mängel geltend machen können

Fünf Jahre ab Abnahme gelten nach § 634a BGB (öffnet in neuem Tab) „bei einem Bauwerk“, zwei Jahre bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht. Welche der beiden Fristen eine konkrete Arbeit am Dach trifft, beantwortet der Wortlaut nicht.

Eine Frist im Vertrag schafft Klarheit. Achten Sie darauf, dass sie nicht kürzer ist als die fünf Jahre, die das Gesetz bei einem Bauwerk vorsieht; in vorformulierten Bedingungen ist eine solche Verkürzung unwirksam (§ 309 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. ff BGB). Die VOB/B nennt für Bauwerke vier Jahre, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 13 Abs. 4 VOB/B). Ob diese kürzere Frist gegenüber einer Privatperson gilt, beantwortet diese Seite nicht; die Regel zu vorformulierten Bedingungen enthält keine Ausnahme für die VOB/B. Gehen Sie deshalb nicht davon aus, dass Ihre Ansprüche schon nach vier Jahren verjährt sind.

Nach der Abnahme: Unterlagen und letzte Fristen

Nach der Abnahme bleiben Unterlagen, die Sie einfordern sollten, und Fristen, die bei Ihnen liegen. Bei Förderung hängen die Fristen am Bewilligungszeitraum, der Zeit, die Ihnen für die Umsetzung bleibt: beim Zuschuss 36 Monate ab Zugang des Zuwendungsbescheids, also der Förderzusage (Nr. 9.4.1 BEG EM).

Was nach der Abnahme noch ansteht
  • Unternehmererklärung

    Was es ist
    Schriftliche Bestätigung, dass die geänderten Bauteile den Anforderungen des Gebäude­modernisierungs­gesetzes entsprechen
    Wer
    Der Betrieb, an Sie
    Wann
    Unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten, wenn diese Anforderungen an das Dach gelten. Sie bewahren sie mindestens zehn Jahre auf (§ 96 GModG)
  • Technischer Projektnachweis (TPN)

    Was es ist
    Nur bei Förderung: Angaben zur tatsächlich umgesetzten Maßnahme
    Wer
    Bei Maßnahmen an der Gebäudehülle der Energieeffizienz-Experte
    Wann
    Nach Abschluss; seine Nummer gilt zwei Monate und wird im Verwendungsnachweis abgefragt
  • Verwendungsnachweis

    Was es ist
    Nur bei Förderung: Nachweis über die umgesetzte Maßnahme, auf den hin der Zuschuss ausgezahlt wird
    Wer
    Sie, beim BAFA
    Wann
    Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums; danach entfällt der Anspruch auf Auszahlung (Nr. 9.5.1 BEG EM)
  • Mitteilung an den Bezirksschornsteinfeger

    Was es ist
    Hinweis auf eine Änderung an einer kehr- oder überprüfungspflichtigen Anlage, etwa einem Schornstein mit angeschlossener Feuerstätte
    Wer
    Sie als Eigentümer
    Wann
    Unverzüglich nach der Änderung (§ 1 Abs. 2 SchfHwG)
  • Unterlagen als Nachweis gegenüber Behörden

    Was es ist
    Was Sie brauchen, um Behörden nachzuweisen, dass die Arbeiten die öffentlich-rechtlichen Vorgaben einhalten, etwa aus Bau- und Energierecht
    Wer
    Der Betrieb, an Sie
    Wann
    Spätestens mit der Fertigstellung, nur beim Verbraucherbauvertrag (§ 650n Abs. 2 BGB)

Wodurch eine bewilligte Förderung am Ende noch verloren gehen kann, steht bei den Risiken nach der Bewilligung.

Wann die Anforderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes an das Dach gelten und damit eine Unternehmererklärung nach § 96 (öffnet in neuem Tab) fällig wird, erklärt die Übersicht zu den Pflichten nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz. Ob eine neue Einfassung oder eine Verlängerung des Schornsteinkopfs schon eine Änderung an der Anlage im Sinne des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (öffnet in neuem Tab) ist, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich; im Zweifel hilft eine Rückfrage beim Bezirksschornsteinfeger.

Legen Sie Vertrag, Protokoll, Rechnungen, Fotos, die Datenblätter der verbauten Produkte und die Unternehmererklärung zusammen ab. Sie brauchen sie für Mängelansprüche, für die Förderung und, falls das Haus einmal verkauft wird, für die nächsten Eigentümer.

Quellen

Alle Angaben wurden an der genannten Stelle selbst gelesen. Das Datum nennt den Tag des Abrufs.

  1. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesanzeiger

    abgerufen am

    Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BEG EM), vom 17. August 2026 (öffnet in neuem Tab)

    BAnz AT 27.08.2026 B1. Nr. 9.3 Energieeffizienz-Experte bei Maßnahmen an der Gebäudehülle, eigener Fördersatz für Fachplanung und Baubegleitung (Nr. 8.4.7) nur bei unabhängiger Beauftragung; Nr. 9.4.1 Bewilligungszeitraum 36 Monate ab Zugang des Zuwendungsbescheids; Nr. 9.5 unbare Zahlung und Aufbewahrung der Belege; Nr. 9.5.1 Verwendungsnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss, spätestens sechs Monate nach dem Bewilligungszeitraum; Anlage Technische Mindestanforderungen Nr. 5.1 Mitwirkung bei der Angebotseinholung und Prüfung verdeckter Bauteile vor dem Verkleiden

  2. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

    abgerufen am

    Informationen für Antragstellende, Effiziente Gebäude (öffnet in neuem Tab)

    Vertrag mit auflösender oder aufschiebender Bedingung der Förderzusage spätestens zur Antragstellung, mit dem voraussichtlichen Datum der Umsetzung; TPB- und TPN-Nummer je zwei Monate gültig; Verwendungsnachweis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums

  3. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de

    abgerufen am

    Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 286, 632a, 640, 641, 644: Verzug, Abschläge, Abnahme, Fälligkeit, Gefahrtragung (öffnet in neuem Tab)

    § 286 Abs. 4 kein Verzug bei nicht zu vertretendem Umstand; § 632a Abs. 1 Abschläge nach Wert der erbrachten Leistung, Aufstellung, Beweislast bis zur Abnahme beim Unternehmer, Stoffe nur gegen Eigentum oder Sicherheit; § 640 Abs. 1 bis 3 Abnahmepflicht, fiktive Abnahme mit Hinweis in Textform bei Verbrauchern, Vorbehalt; § 641 Abs. 1 und 3 Fälligkeit, Einbehalt in der Regel das Doppelte; § 644 Abs. 1 Gefahr bis zur Abnahme beim Unternehmer

  4. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de

    abgerufen am

    Bürgerliches Gesetzbuch, § 634a: Verjährung der Mängelansprüche (öffnet in neuem Tab)

    Abs. 1 Nr. 1 zwei Jahre, Nr. 2 fünf Jahre bei einem Bauwerk; Abs. 2 Beginn mit der Abnahme

  5. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de

    abgerufen am

    Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 650a bis 650c, 650g: Bauvertrag, Änderungen, Zustandsfeststellung, Schlussrechnung (öffnet in neuem Tab)

    § 650a Abs. 1 und 2 Bauvertrag, auch Instandhaltung von wesentlicher Bedeutung; § 650b Abs. 1 und 2 Einvernehmen, Angebot über Mehr- oder Mindervergütung (nicht bei Änderungen nach § 650c Abs. 1 Satz 2), Anordnung in Textform nach 30 Tagen; § 650c Abs. 1 Satz 2 keine Mehrvergütung für notwendige Änderungen, wenn der Unternehmer die Planung schuldet, Abs. 3 80 Prozent in Abschlägen; § 650g Abs. 1 bis 4 Zustandsfeststellung, einseitig bei unentschuldigtem Fernbleiben, Vermutung bei offenkundigen Mängeln nach Verschaffung des Werks, Fälligkeit mit prüffähiger Schlussrechnung, 30 Tage für Einwendungen

  6. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de

    abgerufen am

    Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 650i bis 650n: Verbraucherbauvertrag (öffnet in neuem Tab)

    § 650i Neubau oder erhebliche Umbaumaßnahmen; § 650k Abs. 3 verbindliche Angaben zu Fertigstellung oder Dauer; § 650l Widerrufsrecht; § 650m Abs. 1 und 2 Abschläge höchstens 90 Prozent, Sicherheit 5 Prozent; § 650n Abs. 2 Unterlagen spätestens mit Fertigstellung

  7. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de

    abgerufen am

    Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 309, 312, 312b, 312d, 312g, 355, 356: Klauselverbote, Informationspflichten und Widerruf außerhalb von Geschäftsräumen (öffnet in neuem Tab)

    § 312 Abs. 2 Nr. 3 Verbraucherbauverträge ausgenommen; § 312b Abs. 1 gleichzeitige körperliche Anwesenheit; § 312d Abs. 1 Information nach Art. 246a EGBGB, die Angaben werden Vertragsinhalt, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart; § 312g Abs. 1 Widerrufsrecht, Abs. 2 Nr. 11 Ausnahme für dringende Reparaturen auf ausdrückliche Aufforderung; § 355 Abs. 2 vierzehn Tage; § 356 Abs. 3 und 4 Fristbeginn erst nach Unterrichtung, Erlöschen spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen; § 309 Nr. 15 unwirksame Abschlagsklauseln, Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. ff keine Erleichterung der Verjährung bei Bauwerken in AGB

  8. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de

    abgerufen am

    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, Art. 246a (öffnet in neuem Tab)

    § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Information über den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer zur Leistung verpflichtet; § 4 Abs. 1 Information vor der Vertragserklärung des Verbrauchers

  9. Deutscher Bundestag

    abgerufen am

    Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Bauvertragsrechts, BT-Drucksache 18/8486 (öffnet in neuem Tab)

    18.05.2016. S. 61: erhebliche Umbaumaßnahmen sind solche, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind; Instandsetzung und Renovierung ohne erhebliche Umbauarbeiten nicht erfasst

  10. Text bereitgestellt vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

    abgerufen am

    Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) (öffnet in neuem Tab)

    Fassung in der Datei nicht angegeben. Fußnote 1 Empfehlung nur gegenüber Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern; § 1 Abs. 3 und 4 Anordnung von Änderungen und Zusatzleistungen, § 2 Abs. 5 neuer Preis bei Änderungen, § 2 Abs. 6 Vergütung zusätzlicher Leistungen nach Ankündigung, § 4 Abs. 1 Genehmigungen und Erlaubnisse durch den Auftraggeber, auch nach Straßenverkehrsrecht, § 4 Abs. 5 Schutz vor Winterschäden auf Verlangen, § 4 Abs. 10 Zustandsfeststellung, § 5 Abs. 1 Einzelfristen, § 6 Abs. 1, 2 und 4 Anzeige einer Behinderung, Witterung und ungünstigere Jahreszeit, § 7 Abs. 1 Gefahr bei unabwendbaren Umständen, § 12 Abs. 4 und 5 förmliche Abnahme mit Niederschrift und Sachverständigem, fiktive Abnahme, Vorbehalte, § 13 Abs. 4 Verjährung, § 16 Abs. 3 Nr. 1 Schlusszahlung nach 30, bei Vereinbarung bis 60 Tagen

  11. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de

    abgerufen am

    Gebäudemodernisierungsgesetz, § 96: Unternehmererklärung (öffnet in neuem Tab)

    Abs. 1 Bestätigung unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten, Abs. 2 Aufbewahrung mindestens zehn Jahre, Vorlage auf Verlangen

  12. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de

    abgerufen am

    Baustellenverordnung, §§ 2 bis 4 und Anhang II (öffnet in neuem Tab)

    § 2 Abs. 2 Vorankündigung an die zuständige Behörde zwei Wochen vorher ab den Schwellenwerten, Abs. 3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und sein Inhalt, Abs. 4 Unterrichtung eines einzelnen Arbeitgebers; § 3 Abs. 1 Koordinator bei mehreren Arbeitgebern, Bauherr kann die Aufgabe selbst wahrnehmen, Abs. 2 und 3 Aufgaben des Koordinators; § 4 Bauherr oder beauftragter Dritter; Anhang II Nr. 1 Absturz aus mehr als 7 m

  13. Bundesministerium für Arbeit und Soziales

    abgerufen am

    Baustellenverordnung, Broschüre A 218 mit RAB 10 „Begriffsbestimmungen“ (öffnet in neuem Tab)

    RAB 10 Stand 12.11.2003. Nr. 12 mehrere Arbeitgeber auch nacheinander, nicht bei nur kurzzeitigem Tätigwerden; Nr. 21 Bauherr im Sinne des Bauordnungsrechts

  14. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft mit dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks

    abgerufen am

    Dacharbeiten beauftragen: Das müssen Eigentümerinnen und Eigentümer wissen (öffnet in neuem Tab)

    Stand Juli 2026. Vorübergehende Schutzmaßnahmen wie Gerüste plant das Unternehmen vor Beginn, beauftragt werden sie von den Eigentümern

  15. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU), Stand 07/2021

    abgerufen am

    Baustein B 121: Dachfanggerüste (öffnet in neuem Tab)

    Dachfanggerüst oder Dachschutzwand bei Dachneigungen von mehr als 22,5 bis 60 Grad und mehr als 2,00 m Absturzhöhe ab Traufe

  16. Ministerium des Innern NRW, recht.nrw.de

    abgerufen am

    Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen (öffnet in neuem Tab)

    Gültig ab 29.12.2021. § 24 Hammerschlags- und Leiterrecht mit Voraussetzungen, § 16 Anzeige an Eigentümer und Nutzungsberechtigte mindestens einen Monat vorher, § 17 Schadensersatz ohne Verschulden, Sicherheit auf Verlangen vor der Benutzung, nicht bei Deckung durch eine Haftpflichtversicherung, über § 24 Abs. 3 auch für Gerüste; § 25 Entschädigung nach einem Monat

  17. Freistaat Sachsen, REVOSax

    abgerufen am

    Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (öffnet in neuem Tab)

    Fassung vom 01.08.2023. § 22 Duldung von Leitern und Gerüsten, § 26 Anzeige spätestens einen Monat vorher, schriftlich und mit detaillierten Angaben

  18. Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg

    abgerufen am

    Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, mit dem Nachbarrechtsgesetz (öffnet in neuem Tab)

    Stand Dezember 2024. § 7d NRG Hammerschlags- und Leiterrecht, Abs. 2 Anzeige an Eigentümer und Besitzer zwei Wochen vor Beginn der Benutzung, ohne vorgeschriebene Form, Abs. 3 Schadensersatz und Sicherheit auf Verlangen vor Beginn der Benutzung

  19. Ministerium des Innern NRW, recht.nrw.de

    abgerufen am

    Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, §§ 18, 19 (öffnet in neuem Tab)

    Gültig ab 01.07.2026. Sondernutzung bedarf der Erlaubnis, nur auf Zeit oder Widerruf, mit Bedingungen und Auflagen; keine Antragsfrist; § 19 Befreiung bestimmter Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten durch Satzung

  20. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de

    abgerufen am

    Straßenverkehrs-Ordnung, § 45 (öffnet in neuem Tab)

    Abs. 6 verkehrsrechtliche Anordnung vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, durch die Unternehmer

  21. Stadt Bielefeld, Amt für Verkehr

    abgerufen am

    Antrag auf Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung eines Gerüstes (öffnet in neuem Tab)

    Beispiel einer Kommune. Auswahlfeld Bedachungsarbeiten, Tag der Aufstellung, Nutzungszeitraum, Verkehrszeichenplan; Beginn erst mit schriftlicher Erlaubnis; keine Bearbeitungsfrist

  22. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de

    abgerufen am

    Gefahrstoffverordnung, §§ 2, 5a, 11, 11a, 25 (öffnet in neuem Tab)

    § 2 Abs. 8a und 8b Bereiche niedrigen, mittleren und hohen Risikos nach der Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz; § 5a Informationspflicht des Veranlassers, auch private Haushalte, Abs. 2 Baujahr, bei Baujahr 1993 bis 1996 Datum des Baubeginns; § 11 Abs. 2 und 3 Entfernen auch von Teilflächen zulässig, feste Überdeckung, Überbauung, Aufständerung sowie Reinigung und Beschichtung nicht vollflächig beschichteter Asbestzementdächer nicht; § 5a Abs. 1 Satz 2 zugängliche Unterlagen heranziehen; § 11a Abs. 2, 4, 4a, 5 und 6 Schutz anderer Personen, Anzeige eine Woche vorher mit möglichem Verzicht auf die Frist, Genehmigung für den Betrieb, Sach- und Fachkunde und Aufsicht, keine Anwendung unter 1 000 Fasern je m³; Anhang I Nr. 3.5 unternehmens- oder objektbezogene Anzeige; § 25 Abs. 5, 6 und 9 Übergangsfristen bis 05.12.2027 und 19.12.2026

  23. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de

    abgerufen am

    Bundesnaturschutzgesetz, §§ 7, 44, 45 (öffnet in neuem Tab)

    § 44 Abs. 1 Nr. 2 Störungsverbot während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten, Nr. 3 Zugriffsverbot für Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Abs. 5 Sonderregeln für Eingriffe und Vorhaben, kein Verstoß bei erhaltener ökologischer Funktion im räumlichen Zusammenhang, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen; § 7 Abs. 2 Nr. 13 europäische Vogelarten besonders geschützt; § 45 Abs. 7 Ausnahmen durch die zuständige Behörde

  24. Bayerische Staatskanzlei, gesetze-bayern.de

    abgerufen am

    Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Art. 6 (öffnet in neuem Tab)

    Text gilt ab 01.05.2026. Abs. 1 Erlaubnispflicht für Veränderungen an Baudenkmälern, Satz 3 Regel für Ensembles; Abs. 3 Nr. 2 Buchst. h Bedachungen erlaubnisfrei nur in der Nähe von Baudenkmälern

  25. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de

    abgerufen am

    Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, § 1 (öffnet in neuem Tab)

    Abs. 2 Mitteilung an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen

  26. LEA LandesEnergieAgentur Hessen im Auftrag des Hessischen Wirtschaftsministeriums

    abgerufen am

    Dachmodernisierung energieeffizient. Wärmeschutz, Luft- und Winddichtheit (öffnet in neuem Tab)

    Stand November 2021, Kopie der Gemeinde Freigericht. S. 13 Wärmebrücken an den Übergängen zu Gauben und Dachfenstern, S. 17 Dachgauben dämmen und Gaubenfenster prüfen, S. 8 Aufgabe der Luftdichtheitsschicht, S. 15 Durchdringungen der Luftdichtheitsschicht von Anfang an einplanen, S. 16 Blower-Door-Test vor Montage der Innenverkleidung und wie er funktioniert, S. 21 Genehmigung bei Einzeldenkmal und Ensembleschutz, Auskunft und Abstimmung der Anforderungen mit der unteren Denkmalbehörde, Bauantrag, S. 22 Solaranlagen vorbereiten

  27. Hessisches Umweltministerium, wissenschaftliche Betreuung Institut Wohnen und Umwelt

    abgerufen am

    Energiespar-Information Nr. 6: Wärmedämmung von geneigten Dächern (öffnet in neuem Tab)

    Überarbeitung 11/2012. S. 6 Dämmung zwischen den Sparren bei Neueindeckung, Wohnen bleibt möglich; S. 9 Dachüberstand bei der Neueindeckung verbreitern; S. 13 Genehmigung vor Beginn bei Baudenkmalen, auch in einer Gesamtanlage

  28. Verbraucherzentrale

    abgerufen am

    Handwerker: Was bei einem Auftrag zu beachten ist (öffnet in neuem Tab)

    Stand 03.02.2026. Abnahme als Billigung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß

  29. STEICO

    abgerufen am

    STEICOspecial dry, Technisches Merkblatt (Herstellerangabe) (öffnet in neuem Tab)

    Datum 2026-09-21, Version 7. Unterdeckplatte UDP-A, als Behelfsdeckung geeignet, Freibewitterung 4 Wochen

  30. Deutsche Rockwool

    abgerufen am

    Aufsparrendämmung mit dem Meisterdach (Herstellerangabe) (öffnet in neuem Tab)

    Ausgabe 02/2026. S. 10 f. Schalungsbahn als Witterungsschutz während der Bauzeit, RockTect Vapotop drei Monate frei bewitterbar

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  1. Erstveröffentlichung. Grundlage sind das Bürgerliche Gesetzbuch, die VOB/B, die Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen und die Hinweise des BAFA zur Antragstellung, das Gebäudemodernisierungsgesetz, die Gefahrstoff- und die Baustellenverordnung, das Bundesnaturschutzgesetz, das Nachbarrecht dreier Länder und das Straßenrecht Nordrhein-Westfalens, jeweils an der Quelle abgerufen; die VOB/B nach dem Text des Bayerischen Bauministeriums, der keine Fassung nennt.

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